Meldepflichtige Behörden: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach § 17 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) müssen die für die Zulassung /Genehmigung oder Anzeige eines Eingriffes zuständigen Stellen die erforderlichen Angaben für ein Kompensationsverzeichnis dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (Mecklenburg-Vorpommern) übermitteln.    | Nach § 17 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) müssen die für die Zulassung /Genehmigung oder Anzeige eines Eingriffes zuständigen Stellen die erforderlichen Angaben für ein Kompensationsverzeichnis dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (Mecklenburg-Vorpommern) übermitteln.    | ||
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#die '''Unteren Naturschutzbehörden''' (§ 17 Abs. 3 BNatSchG), außerdem Führung von Ökokonten  | #die '''Unteren Naturschutzbehörden''' (§ 17 Abs. 3 BNatSchG), außerdem Führung von Ökokonten  | ||
Version vom 10. Januar 2011, 09:07 Uhr
Nach § 17 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) müssen die für die Zulassung /Genehmigung oder Anzeige eines Eingriffes zuständigen Stellen die erforderlichen Angaben für ein Kompensationsverzeichnis dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (Mecklenburg-Vorpommern) übermitteln.
Für die Zulassung/Genehmigung von Eingriffen sind gemäß §§ 14 bis 17 BNatSchG folgende Behörden für Mecklenburg-Vorpommern aufzulisten:
- die Unteren Naturschutzbehörden (§ 17 Abs. 3 BNatSchG), außerdem Führung von Ökokonten
 - das Bergamt des Landes in Stralsund
 - die vier Straßenbauämter
 - die vier Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Immissionsschutz
 - die Landesforstanstalt Malchin (bei Vorhaben gemäß § 42 Abs. 2 NatSchAG M-V),
 - die zwei Wasserschifffahrtsdirektionen des Bundes mit Sitz in Kiel (WSD Nord) und Magdeburg (WSD Ost), bei Wasserstraßen, Hafenausbau etc.
 - das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat V-500 Energie, Eichwesen, Bergbau (Energiefreileitungen)
 - das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung, Referat 210 (Autobahnen)
 - das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung 3 - Wasser (Gewässer und Deiche 1. Ordnung)
 - das Eisenbahn-Bundesamt (Planfeststellung gemäß § 18 Eisenbahngesetz)
 
Diese Behörden unterliegen dem "Übermittlungsauftrag" aus § 17 Abs. 6 BNatSchG und benötigen dementsprechend einen Zugang zur Datenübermittlung zu Kompensationsmaßnahmen und -flächen.